AGB
Präambel
Der Auftragnehmer hat Taxen unter Vertrag, welche mit zwei TFT-Bildschirmen, rückwärtig ausstrahlend ausgestattet sind, die zum Abspielen bzw. Anzeigen
von 10-Sekunden-Werbeclips und oder Bildern geeignet sind. Der Auftragnehmer bietet an, auf diesen zwei TFT-Bildschirmen in den Taxen
10-Sekunden-Werbeclips und oder Bilder des Auftraggebers auszustrahlen.
1. Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer erbringt folgende Leistungen:
Zurverfügungstellung von Taxen, in denen je zwei TFT-Bildschirme zum Ausstrahlen von 10-Sekunden-Werbeclips und oder Bildern installiert sind.
Taxieinsatzgebiet: Großraum Dresden
Intensität/Frequenz der Ausstrahlung: Vollzeit während der Einsatzzeit der Taxen, durchschnittlich 65 Stunden pro Woche.
Vereinbarter Zeitraum der möglichen Buchung: 1 Jahr, ¼ Jahr, ½ Jahr
Eine Verlängerung ist jederzeit analog zur jeweils gültigen Preisliste möglich.
Die Dauer der vertraglichen Bindung bestimmt sich nach dem Inhalt des Vertrages. Sofern für den Beginn der Laufzeit ein konkretes Datum nicht vereinbart
ist, beginnt diese mit dem Tag der ersten Ausstrahlung des Werbeclips bzw. Bildes im Fahrzeug. Der Vertrag ist sodann ohne Unterbrechung abzuwickeln. Die
Ausstrahlung des Werbeclips und/oder Bildes ist spätestens innerhalb Jahresfrist nach Zustandekommen des Vertrages aufzunehmen. Ist infolge fehlender
Aufnahmekapazität die Aufnahme des Werbeclips und/oder Bildes binnen der vorbezeichneten Frist nicht möglich, so hat der Auftragnehmer den
Auftraggeber darüber zu unterrichten. Widerspricht der Auftraggeber dieser Erklärung nicht binnen 14 Tagen schriftlich, so verlängert sich die
Werbeanlauffrist um sechs Monate. Sollte der Auftragnehmer aus nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage sein, die vereinbarte Anzahl der Fahrzeug
und/oder über die vereinbarte Zeit zu Werbezwecken zur Verfügung zu stellen, so beschränkt sich der Inhalt des Vertrages auf die Zahl der zur Verfügung
stehenden Fahrzeuge bzw. auf den sich durch die nicht zu vertretende Änderung ergebende Zeitspanne. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, das
entfallene Werbevolumen durch entsprechende Verlängerung der Vertragslaufzeit nachzuleisten.
2. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer bei Vertragsschluss Fotos, Bilder, Text o.ä. in elektronisch verarbeitbarer Form zur Verfügung. Mit diesen Daten
erstellt eine vom Auftragnehmer beauftragte Werbeagentur den 10-Sekunden-Werbeclip und/oder Bilder. Die dafür anfallenden Kosten in Höhe von 70,00
EUR zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer hat der Auftraggeber mit der Übergabe des erstellten und genehmigten Datenmaterials zu zahlen. Für den Fall,
daß für die Erstellung des Werbeclips durch die Werbeagentur erst Fotos o.ä. zu erstellen sind, werden die Kosten durch die Werbeagentur nach Aufwand
und entsprechender gesonderter Vereinbarung berechnet. Nach Erstellung des Werbeclips und/oder der Bilder durch die vom Auftragnehmer beauftragte
Werbeagentur ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Zugang des Entwurfes, diesen zu bestätigen bzw.
Änderungswünsche zu äußern. Gibt der Auftraggeber den von der Werbeagentur erstellten und ihm übermittelten Korrekturabzug nicht innerhalb von 7
Tagen nach Zugang zurück oder beanstandet ihn, so gilt die Genehmigung als erteilt. Der Entwurf und die endgültige Version sind urheberrechtlich geschützt
und dürfen nur für die Taxiwerbung des Auftragnehmers genutzt werden. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung der Werbeclips und/oder Bildern
eingesetzten Datenträger usw. bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert. Der
genehmigte Werbeclip und/oder das Bild werden entsprechend unter obiger Vereinbarung unter 1. eingespielt (innerhalb von 24 Stunden). Darüber erhält der
Auftraggeber eine Bestätigung per E-Mail und ab diesem Tag beginnt der Vertrag zu laufen.
3. Laufzeit, Vertragsbeginn, Kündigung
Der Vertrag beginnt mit dem ersten Tag der Ausstrahlung des erstellten Werbematerials. Maßgeblich ist der Tag der Übersendung der Benachrichtungs-Mail
ber die Einspielung auf die Bildschirme.
4. Preise, Zahlung
Die Preise ergeben sich aus der im Anhang des Vertrages beigefügten Preisliste. Die Gesamtkosten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer
werden mit dem Tag der Ausstrahlung des Werbematerials im Voraus fällig; bei vereinbarter jährlicher Zahlungsweise zu Beginn eines jeden Vertragsjahres.
5. Gewährleistung
Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, sofern die Nichtsendung des Werbematerials auf Gründen beruht, die nicht in der Sphäre des Auftragnehmers
liegen. Kurzfristige oder saisonbedingte Beeinträchtigungen der Ausstrahlung sind entschädigungslos vom Auftraggeber zu dulden. Längere
Beeinträchtigungen der Werbung werden an die Vertragslaufzeit angehängt. Es wird darauf hingewiesen, daß Wechselbildwerbungen nur in zeitlichen
Intervallen sichtbar sind. Die entsprechende Position des Werbematerials kann nicht beeinflusst werden. Das Werbematerial auf den beiden im Fahrzeug
installierten Bildschirmen läuft nicht synchron.
6. Betriebsaufgabe, Betriebsänderung, Änderungen des Werbematerials
Aufgabe oder Übertragung des Betriebes des Auftraggebers führen nicht zu einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages, sondern sind ohne Einfluss auf die
Zahlungspflicht des Auftraggebers. Änderungen des Werbematerials wegen Firmenänderung des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen während der
Vertragslaufzeit sind kostenpflichtig. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus der im Anhang des Vertrages beigefügten Preisliste.
7. Sichtbarkeit der Werbung
Der Auftragnehmer sichert die optische Wahrnehmung des Bildschirmes im Taxi für die Fahrgäste im Fond zu.
8. Ablehnungsgründe
Der Auftragnehmer behält sich vor, Aufträge wegen des Inhaltes, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten
Grundsätzen des Auftragnehmers abzulehnen, insbesondere wenn der Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen oder wenn die Veröffentlichung
gegen die Interessen der Auftragnehmer oder der Taxiunternehmer verstößt. Eine Annahmezwang besteht nicht.
9. Haftung
Der Auftragnehmer haftet nicht für Ansprüche Dritter, die sich aus der durchgeführten Werbung, insbesondere aufgrund Gestaltung/Werbeaussage auf den
Werbeclip und/oder Bildern ergeben. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer in einem derartigen Fall von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen.
Eine im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzungsrecht Dritter erforderliche Unterbrechung bzw. Einstellung der Ausstrahlung entbindet den
Auftraggeber nicht von der vereinbarten Zahlung des Werbehonorars.
10. Mängelrügen
Mängelrügen jeder Art müssen unverzüglich, schriftlich und unter genauer Bezeichnung der Mängel und der bemängelten Objekte während des
Werbezeitraums erhoben werden. Beim Auftreten von Mängeln kann der Auftraggeber ausschließlich Nachbesserungsverlangen begehren. Dieses Begehren
muss während der Werbelaufzeit schriftlich geltend gemacht werden. Das Recht zur Erhebung von Mängelrügen beschränkt sich auf die Beseitigung solcher
Mängel, die in der Verantwortlichkeit des Auftragnehmers liegen.
11. Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers und deren einfache Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf die Fälle vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Handelns beschränkt. Die Höhe des Schadenersatzanspruches gegen den Auftragnehmers ist beschränkt auf den Ersatz des typischerweise zu
erwartenden unmittelbaren Schadens des Auftraggebers. Die Haftung des Auftraggebers bestimmt sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Schuldet dieser dem Auftragnehmer Schadenersatz, so ist dieser berechtigt, ohne weiteren Nachweis einen Pauschalbetrag von 50 % des noch für die
ausstehende Werbemaßnahme zu zahlenden Werbehonorars zu fordern. Dem Auftragnehmer bleibt es jedoch ungenommen, statt der Pauschalabrechnung
eine spezifizierte Schadensberechnung vorzunehmen. Dem Auftraggeber bleibt es nachgelassen nachzuweisen, dass im Falle einer Pauschalabrechnung der
Schadenersatzanspruch des Auftragnehmers entweder geringer oder gar kein Schadenersatzanspruch entstanden ist.
12. Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dresden.
13. Rechte Dritter
An dem vom Auftraggeber hergestellten Werbespot erhält der Auftragnehmer ein zeitlich auf die Vertragsdauer beschränktes Nutzungsrecht zur
Ausstrahlung des Werbespots im Rahmen dieses Vertrages eingeräumt. Der Auftraggeber versichert, dass er über die entsprechenden Rechte (insbesondere
Urheber- und Markenrechte) an dem von ihm gelieferten Material verfügt. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von der Haftung wegen der Verletzung
von Rechten Dritter durch die Verbreitung des Werbespots frei. Dazu zählen insbesondere die Haftung wegen Verletzung von Urheber- und Markenrechten
sowie wettbewerbsrechtlicher Ansprüche. Etwa entstehende Rechtsverteidigungskosten wegen solcher auch behaupteter Rechtsverletzungen werden dem
Auftragnehmer vom Auftraggeber erstattet. Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung obliegt dem Auftraggeber.
14. Sonstiges
Dieser Vertrag regelt ausschließlich die getroffenen Vereinbarungen. AGB des Auftragnehmers und/oder Auftraggebers sind nicht Bestandteil. Änderungen
und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform, was auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses gilt.
